LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle erstmaligen, laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, es sei denn, dass diese uns gegenüber widersprechen. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebots oder mit der ersten Lieferung oder Leistung unseres Kunden. Abweichende Bestimmungen unseres Kunden haben keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote und Bestellungen

1. Angaben in unseren Katalogen und Preislisten sind ebenso wie solche in unseren Angeboten freibleibend. Ausgewiesene Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe Zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2. Technische Verbesserungen sowie sonstige, unserem Kunden zumutbare Änderungen oder Abweichungen von den in unseren Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Daten und technischen Angaben bleiben vorbehalten.

3. Der Abschluss des Vertrags mit dem Kunden erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder nach unserer Wahl durch Absendung der bestellten Ware. Wir behalten uns vor, Bestellungen nicht anzunehmen, auch ohne schriftliche Äußerung oder ohne nähere Begründung.

4. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein.

5. Soweit wir für die Erfüllung eines Auftrags Ware von dritter Seite beziehen müssen, stimmen wir dem Abschluss eines Vertrags nur unter dem Vorbehalt zu, dass wir von unserem Lieferanten selbst beliefert werden.

6. Eventuelle, aufgrund einer von unserem Kunden nachträglich veranlassten Änderung einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands entstehende Mehrkosten sind von diesem zu tragen. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die von unserem Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

7. Es besteht darüber Einigkeit, dass Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche von unserem Kunden ausgelöste Vorarbeiten auch im Falle eines Abstandnehmens unseres Kun-den vom Vertrag von diesem zu erstatten sind.

III. Lieferungen

1. Teillieferungen sind zulässig und verpflichten unseren Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung für unseren Kunden unzumutbar wäre.

2. Lieferungen erfolgen ab Werk sowie von uns zu uns auf Kosten und Gefahr unseres Kunden. Soweit wir im Auftrag unseres Kunden den Versand selbst übernehmen, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Die Wahl des Versandwegs bleibt uns überlassen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird auf Wunsch unseres Kunden nach Bestätigung des Auftrags der Frachtweg oder die Versandart geändert, gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

4. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unseres Kunden.

IV. Lieferfristen und -termine

1. Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

Sie sind erst maßgeblich, wenn wir von unserem Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung fristgerecht erhalten haben.

2. Schadensersatzansprüche wegen eines von uns zu vertretenden Verzugs oder einer von uns zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, soweit uns kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Ein Ausgleich von Mangelfolgeschäden sowie von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden ist generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die nicht auf eine Verletzung von Hauptleistungspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, die keine leitenden Angestellten darstellen. Schadensersatzansprüche sind generell beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material), unbeschadet der Ansprüche nach ProdHaftG.

3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie vom Vorlieferanten zu vertreten sind, verlängern sich – auch bestätigte – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird uns aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

V. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrags auf einem unserer Bank- oder Postgirokonten an. Eine Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto-, Versicherungs- oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder vereinbarten Bereitstellung (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Eingehende Zahlungen werden mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptsache verrechnet.

3. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Werden solche von uns akzeptiert, erfolgt eine Gutschrift vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tags, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskont- und sonstige Spesen sind von unserem Kunden sofort nach Erhalt der entsprechenden Belastungsnote zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4. Bei zulässigen Teillieferungen sowie bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse unseres Kunden gefährdet, so können wir sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen auch aus anderen Aufträgen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn sich unser Kunde in Verzug befindet.

6. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach unserer Wahl entweder in der zum Verzugszeitpunkt von deutschen Großbanken für Kontokorrentkredite geforderten Höhe oder in Höhe von 3% über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen. Pro Mahnung verlangen wir 5,00 € als Mahnkosten.

7. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch unseren Kunden aufgrund ausstehender Lieferung aus anderen Aufträgen ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Falls vor Abnahme der für die Herstellung des Werks vorgesehene Stoff oder das begonnene, teilweise oder ganz fertig gestellte Werk untergeht, verschlechtert oder sonst unausführbar wird, ohne dass wir dies zu vertreten haben, haben wir Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zuzüglich der darin nicht enthaltenen Auslagen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von uns ausgelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit diesem Kunden zustehenden Forderungen einschließlich unserer Ansprüche aus Verzug unser Eigentum.

2. Unser Kunde darf die gelieferten Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts zu unseren Gunsten veräußern. Nicht gestattet ist deshalb insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltswaren. Von der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers sind unsere Vorbehaltswaren durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszunehmen und deutlich kenntlich zu machen.

3. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltswaren durch unseren Kunden oder dessen Abnehmer sowie in den Fällen der Verbindung und Vermischung werden wir Eigentümer an der dadurch entstehenden Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

4. Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren tritt uns unser Kunde schon jetzt den Teil seines Vergütungsanspruchs gegen den Dritten bis zur Tilgung aller unserer Forderungen gegen unseren Kunden ab, der unserem Vergütungsanspruch gegen unseren Kunden bzw. im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

5. Unser Kunde bleibt so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen ermächtigt, wie er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und uns eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bekannt wird. Ist letzteres der Fall oder leistet unser Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht, so sind wir zur Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte befugt und der Besitzer der Vorbehaltswaren zu deren Herausgabe verpflichtet. Dabei führen die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und die Rücknahme der Vorbehaltswaren nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

6. Die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt unser Kunde. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Vorbehaltswaren nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten unserem Kunden auf seine Schuld angerechnet, ein etwaiges Guthaben wird ihm ausgezahlt.

7. Beschädigungen oder Zerstörungen unserer Vorbehaltswaren hat uns unser Kunde unverzüglich ebenso anzuzeigen wie Zugriffe Dritter auf diese und dabei insbesondere Pfändungen. In diesen Fällen wird uns unser Kunde bei der Durchsetzung der uns zustehenden Ansprüche in jeder geeigneten Weise unterstützen. Soweit unserem Kunden Ansprüche auf Versicherungsleistungen zustehen, tritt er diese bereits hiermit an uns ab.

8. Auf Verlangen unseres Kunden oder eines durch eine Übersicherung beeinträchtigten Dritten geben wir die uns zu den voranstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl frei, soweit der Betrag der abgetretenen Forderungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet.

VII. Gewährleistung

1. Aufträge werden im Rahmen der material-, technik- und verfahrensbedingten Toleranzen ausgeführt. Bei farbigen Reproduktionen können bei allen Druckverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt bei einem Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

2. Von uns zu vertretende Satzfehler werden soweit möglich und zumutbar kostenlos berichtigt. Dagegen werden infolge Unleserlichkeit des Manuskripts von uns unverschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist die letzte Ausgabe des „Duden“ maßgebend.

3. Unser Kunde hat ihm zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse ebenso wie fertige Waren unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel sowie auf Mengenabweichungen zu überprüfen. Mehr- oder Minderlieferungen können bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel haben innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware zu erfolgen.

4. Erklärt sich unser Kunde mit ihm vorgelegten Vor- und Zwischenerzeugnissen (z.B. Proofs, Andrucken oder Blaupausen) einverstanden, erteilt er deshalb insbesondere bei Druckaufträgen die Freigabe (Imprimatur), ist er mit solchen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, die auf Mängeln beruhen, die für unseren Kunden zum Zeitpunkt der Freigabe erkennbar waren. Bei Zurverfügungstellung von gedruckten Manuskripten oder Filmen sind wir nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung bei Fehlern nur auf die Fälle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mängel sind nur Fehler, die den Wert der Sache oder ihre Tauglichkeit erheblich mindern. Wir haften nicht für Mängel, die auf vom Kunden gestellten, falsch angelegten Datenträgern zurückzuführen sind. Diesbezüglich erforderliche Änderungen gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Im Falle festgestellter Mängel hat uns unser Kunde nach unserer Wahl eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung zu setzen. Ist eine solche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von uns trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, so steht unserem Kunden wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu. Weitergehende Ansprüche unseres Kunden und dabei insbesondere Schadensersatzansprüche sind – von den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit abgesehen – ausgeschlossen. Ein Ausgleich von Mangelfolgeschäden sowie von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet generell nicht statt. Gleiches gilt für Schäden, die nicht auf eine Verletzung von Hauptleistungspflichten durch Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, die nicht leitende Angestellte darstellen.

6. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder eine Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

7. Für Abweichungen der Beschaffenheit vom eingesetzten Material haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unseren Lieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an unseren Kunden abtreten, es sei denn, dass unser Kunde mit diesen Ansprüchen trotz vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme unseres Lieferanten ganz oder teilweise ausfällt. In allen Fällen sind Schadensersatzansprüche beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material), unbeschadet der Ansprüche nach ProdHaftG.

VIII. Lagerung, Versicherung, Zurückbehaltungsrecht

1. Von unserem Kunden gestellte Gegenstände sind uns frei Haus zu liefern. Eine Eingangsbestätigung erfolgt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen sowie für die Ordnungsmäßigkeit der gelieferten Gegenstände. Bei größeren Posten sind uns die mit der mengenmäßigen Prüfung und Lagerung verbundenen Kosten von unserem Kunden zu erstatten. Eine Prüfungspflicht besteht nicht.

2. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere, für eine Wiederverwendung bestimmte Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung auf Gefahr unseres Kunden über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Andernfalls sind sie unverzüglich abzuholen. Sollen verwahrte Gegenstände versichert werden, so hat unser Kunde auf eigene Kosten für eine derartige Versicherung zu sorgen. Für Beschädigungen und den Untergang während der Lagerung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. An sämtlichen sich in unserem Besitz befindlichen Gegenständen unseres Kunden haben wir ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

IX. Eigentum, Rechte Dritter, Urheberrecht, periodische Leistungen

1. In Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen unseres Kunden von uns hergestellte oder erworbene Gegenstände (insbesondere Software-Lizenzen, Schriften-Nutzungslizenzen, Dateien jeder Art, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stehsätze, Skizzen und Entwürfe) bleiben auch bei Berechnung unser Eigentum und in unserem Besitz.

2. Unser Kunde gewährleistet, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Urheberrechte, Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte dies gleichwohl geschehen, stellt uns unser Kunde von allen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns entstandene Aufwendungen.

3. Alle von uns gefertigten Gegenstände dürfen von unserem Kunden nur unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen und nur, soweit wir Nutzungsrechte daran ausdrücklich einräumen, verwendet werden.

4. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart worden sind, können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

X. Rücknahme von Verpackungsmaterial

Verpackungen werden von uns nur zurückgenommen, soweit wir dazu rechtlich verpflichtet sind. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Art und Qualität sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, von unserem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Eine Rückgabe von Verpackungsmaterial ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns sowie entsprechend unseren Vorgaben entweder durch Ablieferung in unserem Betrieb oder an einer von uns genannten Annahme-/Sammelstelle möglich. Die Transportkosten trägt unser Kunde. Entstehen aufgrund einer Anlieferung bei einer Annahme-/Sammelstelle im Vergleich zu einer Rückgabe von Verpackungsmaterial in unserem Betrieb Mehrkosten, werden diese von uns übernommen.

XI. Datenschutz

1. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden von diesem oder Dritten erhaltene, personenbezogene Daten dürfen von uns unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und gespeichert werden.

2. Sollten in Auftrag gegebene Drucksachen einer besonderen, befristeten oder unbefristeten Geheimhaltungspflicht unterliegen, so ist vom Kunden besonders darauf hinzuweisen.

XII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. In einem solchen Fall sind unser Kunde und wir verpflichtet, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nähesten kommt. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken dieses Vertrags.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn unser Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz unseres Unternehmens. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.